Häufige Fragen
Für ihre Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gerne jederzeit per Mail und während der Öffnungszeiten im Rathaus und Infozentrum persönlich zur Verfügung.
Einige häufig gestellte Fragen haben wir Ihnen schon einmal zusammengestellt und erweitern dies Liste ständig.
Sprechzeiten &
Ansprechpartner
Für ihre Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gerne jederzeit per Mail und während der Öffnungszeiten im Rathaus persönlich zur Verfügung.
Rathaus
Rathausplatz 6
79274 St. Märgen
Telefon: (07669) 9118-0
E-Mail:
Mo. – Fr. 8 – 12 Uhr
Do. 14 – 18 Uhr
Fragen
- Wir sind ELR-Schwerpunktgemeinde! Und jetzt?
Wie Sie ihr ELR-Projekt starten, welche Förderungen Sie erhalten können und was bei der Beantragung zu beachten ist, erfahren Sie hier. Unabhängig davon, ob Sie mit ihrem Projekt bereits im SPG-Antrag vertreten waren oder erst noch Teil des Prozesses werden wollen: schalten Sie sich dazu und stellen Sie ihre Fragen
- Welche Vorteile ergeben sich daraus?
Planungssicherheit zum Gesamt-Förderumfang: ca. 2,0 Mio. €
- Fördervorrang im festgelegten Förderrahmen
- Erhöhter Fördersatz um 10 Prozentpunkte bei gemeinwohlorientierten Projekten
Qualitative Effekte für die Gemeinde:
- Gemeindeentwicklung für die Zukunft
- Dynamik durch Bürgerbeteiligung
- Entwicklung anschieben können
- Wie lange ist die Laufzeit?
Bis einschließlich dem letzten startenden Förderjahr 2025.
- Welche Fristen gibt es zu beachten?
Das erste Programmjahr startete im August / September 2021. Der Zeitraum als SPG endet mit der Einreichungsfrist (bei der Gemeinde) am 15. August 2025.
- Bekanntgabe der Entscheidung
i.d.R. im 1. Quartal des darauffolgenden Jahres
Erst nach der Bekanntgabe und dem Erhalt über den Förderbescheid dürfen
Handwerker-Aufträge vergeben werden.
ELR-Förderinhalt
- Was muss ich zu Beginn meiner Planung beachten, damit mein Projekt im Rahmen der SPG-Förderung unterstützt wird?
Passt mein Projekt zu den vier ELR-Förderbereichen:
- Wohnen (Umnutzungen, Modernisierungen etc.)
- Arbeiten (Entflechtung unverträglicher Gemengelage, Betriebserweiterung etc.)
- Grundversorgung (Sicherung der wohnortnahen Versorgung mit Waren/Dienstleistungen etc.)
- Gemeinschaftseinrichtungen (Schaffung von Gemeinbedarfseinrichtungen etc.)
- Können Förderungen bei den Kreditverhandlungen angegeben werden?
Dies bleibt dem Projektträger überlassen bzw. dem Kreditinstitut, ob dies bereits vor Bewilligung anerkannt wird.
- Was ist bei Projekten zu beachten die bauplanungsrechtlichen in Gebieten nach § 30, §34 oder §35 BauGB liegen?
Für Projekte, die im Innenbereich liegen ist eine Baugenehmigung bei der Antragsabgabe nicht zwingend vorzulegen, diese kann nachgereicht werden. Für Projekte im Außenbereich ist bei der Antragsabgabe die Baugenehmigung zwingend vorzulegen (ersatzweise mindestens ein Bauvorbescheid zum Bauplanungsrecht). Das Projekt muss zudem im historischen Ortskern oder Siedlungsgebiet der 60er Jahre liegen (Förderkulisse). Im baurechtlichen Außenbereich nur eine Förderung für historische Gebäude (vor 1945).
- Werden Tiefbaumaßnahmen im Rahmen von Außenraumgestaltungen bei einem privaten Grundstück mitgefördert? Z.B. Anlegen von privaten Stellplätzen und Sockelabdichtung des Gebäudes. Erneuerung der Entwässerungsleitung auf dem Grundstück.
Sofern diese Maßnahme untergeordnet dem eigentlichen ELR Förderprojekt (z.B. Umnutzung Ökonomie zu Wohneinheiten) dient, kann es mitgefördert werden.
Verfahrensablauf ELR Antrag
- Wie funktioniert die Beantragung der ELR-Förderung?
Bei einem Vorhaben sollte man sich zuerst an die Gemeinde wenden, diese berät sie hierzu.
- Wo bekomme ich Hilfe?
Bürger sollten sich zuerst an die Gemeinde wenden. Bei evtl. Fragen wendet sich die Gemeinde an das LRA.
- Was muss für den Antrag eingereicht werden?
Wer welches Formular ausfüllt, erfolgt in enger Abstimmung mit der Gemeinde (Informationen zur Antragsstellung im ELR-Programm - Regierungspräsidien Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de). Letztendlich ist die Gemeinde für die korrekt ausgefüllten Formulare verantwortlich.
- Wer muss den Förderantrag stellen? Besitzer, Bauherr, Eigentümer? Z.B. bei Vereinseigentum oder Gemeinschaftseigentum?
Der ELR-Antrag wird immer durch die Gemeinde gestellt (Gemeinde = Antragsteller).
Der Eigentümer eines Objektes ist der Vorhabenträger, dieser muss auf den erforderlichen Formularen unterschreiben. Sollte es mehrere Eigentümer geben (z.B. Erbengemeinschaft) unterschreiben entweder alle oder es wird eine Vollmacht von allen Eigentümern dem Antrag beigelegt, dann reicht die Unterschrift auf den Formularen vom bevollmächtigtem Eigentümer. Falls der Eigentumsübergang bei Antragstellung noch nicht vollzogen wurde, kann der tatsächliche Eigentumsübergang noch im Bewilligungsverfahren nachgewiesen werden.
Zeitrahmen
- Welche Fristen sind einzuhalten, welche Auflagen zu erfüllen?
Das Fristende des ELR-Jahresprogramms war bisher immer am 30.09. des jeweiligen Jahres.
Dies wird in der Ausschreibung bekannt gegeben. Den Abgabetermin für die Vorhabenträger bei der Gemeinde muss die Gemeinde selbst festlegen. In St. Märgen ist er auf den 15.08. des jeweiligen Jahres terminiert.
- Kann ich auf Rückflussmittel einen ELR-Antrag stellen? Wenn ja, wann endet die Frist?
Wenn eine Ausschreibung erfolgt, kann ein Antrag auf Rückflussmittel gestellt werden.
Diese erfolgt meist kurzfristig im Mai/Juni.
Es gab auch bereits Jahre ohne eine unterjährige Programmausschreibung (sog. Rückflussmittelrunde). Antragsabgabetermin, zur Verfügung stehendes Zuschussvolumen sowie Schwerpunkte werden jährlich vom Ministerium festgelegt. Diese unterscheiden sich oft von Jahr zu Jahr.
- Welchen Stand muss die Planung zum Zeitpunkt der Antragsstellung für ELR-Förderung haben?
Es sind mindestens bauantragsreife Pläne und eine Kostenschätzung nach DIN276 einzureichen.
Im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist außerdem die Baugenehmigung zwingend bei Antragsabgabe vorzulegen. Rechtzeitig beantragen!!! Die Planungen des Projekts sollten einen hohen Reifegrad haben, nachträgliche Änderungen sorgen regelmäßig für unnötig hohen Betreuungs- und Verwaltungsaufwand.
- In welchem Zeitraum nach Beantragung der Maßnahmen müssen diese umgesetzt werden?
Bei der Veröffentlichung der Programmentscheidung durch das Ministerium werden auch Aussagen zu dem möglichen Baubeginn getroffen. Es ist durchaus möglich, dass ein Baubeginn mit Veröffentlichung der Programmentscheidung möglich ist. Gibt es diesbezüglich bei der Programmentscheidung keine Aussagen, kann erst mit Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Baubeginn nach LHO (Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg) heißt Vergabe von Liefer- und Leistungsverträgen. In der Regel hat der Projektträger nach Erhalt des Zuwendungsbescheides 2 Jahre Zeit, um das Projekt durchzuführen und den Zahlungsantrag bei der L-Bank zu stellen. Das genaue Datum kann dem jeweiligen Zuwendungsbescheid entnommen werden.
- Kann ein Projekt, für das ein positiver Förderbescheid vorliegt, zeitlich gestaffelt (in Bauabschnitten) ausgeführt werden, ohne den Fördererhalt zu gefährden? Sind dann zeitversetzte Anträge erforderlich?
Ein beantragtes Projekt muss in Einem umgesetzt werden. Falls Bauabschnitte innerhalb mehrerer Jahre beantragt werden, muss der jeweilige Bauabschnitt schlussabgerechnet sein, bevor der nächste Bauabschnitt beantragt werden kann.
Abbruch Bestandsgebäude mit anschließendem Neubau kann im selben Programmjahr getrennt beantragt werden.
Fördersätze
- Förderungen von Gebäude die jünger als Baujahr vor 1970 sind?
Wohn-Projekte sind nur im historischen Ortskern und den Siedlungsgebieten der 60er-Jahre förderfähig.
- Können SPG-Fördersätze beliebig kombiniert werden und addieren sich einfach?
Die Kombination ist möglich, Details zu Obergrenzen siehe Internet Übersicht Projektarten, Förderarten und Höchstbeträge (2019-09-15 Übersicht nach FSP und Projektarten (baden-wuerttemberg.de).
- Erhalten SPG-Projekte automatisch die vollumfängliche Fördermenge?
Wenn es sich um ein förderfähiges Projekt handelt, das den ELR-Richtlinien und den Zielen der Schwerpunktgemeinde entspricht, sowie alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, werden die Projekte einer Schwerpunktgemeinde prioritär gefördert. Ob für das Projekt tatsächlich Mittel eingeplant werden, steht erst bei der Programmentscheidung fest.
- Steht mir die Summe, die im Antrag angegeben wurde, automatisch zu?
Im Rahmen der fachtechnischen Prüfung und Bewilligungsbearbeitung können sich Änderungen ergeben. Ein Rechtsanspruch auf die Fördersumme besteht erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides.
- Wie unterscheidet sich die Förderung von eigen- und fremdgenutzten Wohnungen? Und was, wenn sich das in Zukunft ändert?
Eigennutzung liegt vor, wenn der Projektträger (Eigentümer) oder Verwandte 1. Oder 2. Grades darin für die Dauer der Zweckbindung wohnen (15 Jahre ab Fertigstellung). Für eigengenutzte WE’s gibt es einen Fördersatz von 30 %. Bei fremdgenutzten WE’s liegt der Prozentsatz bei 10 % (bspw. Modernisierung) bzw. 15% (bspw. Umnutzung). Ob das Wohnvorhaben mit den gewerblichen oder nicht-gewerblichen Fördersätzen gefördert werden kann, muss bei der Gemeinde erfragt werden (Stichwort: mehr als eine fremdvermietete WE im Gebäude = gewerblich).
Die Fördervoraussetzungen müssen für die Zweckbindungsfrist von 15 Jahren eingehalten werden.
- Wenn in einem Objekt sowohl Gewerbe, als auch Wohnen entstehen soll, müssen dann zwei getrennte Anträge gestellt werden?
Ja, 2 getrennte Anträge, sofern diese zwei unterschiedliche Förderbereiche betreffen.
- Wenn in einem Objekt sowohl eigengenutzte, wie auch vermietete Flächen (im Sinne von Wohnungen) entstehen soll, müssen dann zwei getrennte Anträge gestellt werden?
Nein, es reicht ein Antrag. Je nach Verhältnis der eigen- zu den fremdgenutzten Wohneinheiten, gibt es 10%/15% oder 30% Fördersatz. Ob das Wohnvorhaben mit den gewerblichen oder nicht-gewerblichen Fördersätzen gefördert werden kann, muss bei der Gemeinde erfragt werden (Stichwort: mehr als eine fremdvermietete WE im Gebäude = gewerblich).
- Was sind gemeinwohlorientierte Projekte, die mit 10% mehr gefördert werden?
Gemeinschaftseinrichtungen, wie bspw. Mehrzweckhallen, Bürgersäle.
- Was ist zu beachten, um die 5% CO² Förderung zu erhalten?
Wenn überwiegend CO2-speichernde Baustoffe (z.B. Holz) neu und überwiegend in der Tragwerkskonstruktion eingesetzt werden soll, ist das Formular ELR-9 dem Antrag beizulegen. Das Formular muss zusätzlich zum Antragsteller, von der Gemeinde oder dem Planer unterschrieben werden. Bei Hybridbauweise (weniger als 100% Holz im Tragwerk) ist zwingend das ELR 9-2 vollständig beizulegen.
- Was ist zu beachten, um eine Förderung für „strukturell besonders bedeutsame Projekte“ zu erhalten?
Wie in der VwV unter 6.3.1.2 gilt dies insbesondere für die Entflechtung unverträglicher Gemengelagen sowie der Reaktivierung von Gewerbebrachen. Andere potenziell strukturell besonders bedeutsame Projekte müssen im Einzelfall gut begründet und geklärt werden.
- Können ELR-Förderungen mit weiteren Förderungen kombiniert werden?
ELR-Förderungen können mit keiner weiteren Landesförderung kombiniert werden.
Nur bei ausgewiesen stark (VwV Nr. 7.1) gefährdeten Kulturdenkmälern kann parallel eine Denkmalschutzförderung beantragt werden.
- Wann kommt es zur Auszahlung der Fördersumme und was ist hierfür nachzuweisen?
Zahlungsanträge bei der L-Bank können frühestens nach Erhalt des Zuwendungsbescheides gegen Vorlage und Auflistung der Rechnungen gestellt werden. Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides bekommt der Projektträger ein diesbezügliches Informationsschreiben von der L-Bank.
Unterschiede zum bewilligten ELR-SPG Antrag
- Wie können Interessierte, die noch nicht im SPG Antrag berücksichtigt sind, auch in die Förderung kommen?
Mit ihrer Projektidee bei der Gemeinde vorstellig werden. Die Projektliste des Antrags ist nicht zwingend abschließend.
- Was, wenn sich der ursprünglich angegebene Förderschwerpunkt ändert?
Wenn sich die grundsätzliche strategische Ausrichtung der Schwerpunktgemeinde, die im Antrag angegeben wurde, ändern sollte, ist dies mit dem RP abzusprechen.
- Was, wenn z.B. durch Baukostensteigerung die angegebene Förderprognose überschritten wird?
Nach der Programmentscheidung ist eine Erhöhung des Zuwendungsbetrages aufgrund der Baukostensteigerung nicht mehr möglich.
Allgemeines zum Status SPG
- Ist es förderschädlich, wenn die Projekte nur langsam anlaufen?
Erfahrungsgemäß dauert es 1-2 Jahre bis die Anzahl der Projekte steigt.
- Wie oft kann man hintereinander SPG werden?
Nach der Schlussevaluierung kann ein erneuter Antrag gestellt werden.
- Gibt es einen Förderstopp, wenn ein gewisses Kontingent erreicht ist? Macht es Sinn möglichst früh den Förderantrag einzureichen?
Sollte sich nach z.B. 3 Jahren abzeichnen, dass die vereinbarte Fördervorrangsumme nicht ausreicht, so kann beim RP ein Erhöhungsantrag gestellt werden. Wird die Fördervorrangsumme erreicht und es wurde kein Erhöhungsantrag eingereicht oder genehmigt, so ist der Fördervorrang erloschen, siehe auch Zielvereinbarung.